Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)

PRÄAMBEL

CREATIVE STUDIO LENA HEEL, Lena Heel, nachfolgend als Designerin benannt, ist bestrebt, ihren Kunden, nachfolgend Auftraggeber gennant, das Maximun an effektivem Service, kreativer Leistung und Ergebnisqualität zu liefern. Eine partnerschaftliche Arbeitsethik und der intensive Dialog mit dem Auftraggeber ist eine wichtige Voraussetzung für hochwertige Projektresultate – die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) erklären daher, auch in Bezug auf den rechtlichen Rahmen, die gute Ordnung sowie die Regeln und Bedingungen für eine erfolgreiche und erfüllende Zusammenarbeit mit ihren Auftraggebern.

1. ALLGEMEINES

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen im Bereich Design und Multimedia zwischen der Designerin und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber AGBs verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichende Bedingungen enthalten.

1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die Designerin in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die Designerin ausdrücklich schriftlich zustimmt.

1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen der Designerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

2.1 Allgemeine Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Der Auftraggeber ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Auftrag kommt zustande, wenn nach Angebot der Designerin der Auftrag schriftlich erteilt wurde (Projektauftrag) und ihn die Designerin gemeinschaftlich schriftlich oder per E-Mail bestätigt hat.

2.3 Mit der Annahme des Auftrages kommt ein Vertrag über die Nutzung der Dienstleistungen der Designerin zustande. Sämtliche Leistungen erfolgen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Eigentums–und Urheberrechte der Designerin, insbesondere an den erstellten Grafiken, Programmdateien, Anwendungen und am Quellcode selbst.

3. LEISTUNGEN

3.1 Die Designerin erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung die zur Erstellung der beauftragten Produkte nötigen inhaltlichen, gestalterischen, und software-technischen Dienstleistungen.

3.2 Bei der technischen Realisierung der beauftragten Leistungen; sprich der Wahl der geeigneten Programmiersprache, Entwicklungswerkzeuge und Systemumgebung hat die Designerin, vollständige Gestaltungsfreiheit, sofern die Parteien im Rahmen einer Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart haben. Die Designerin weist den Auftraggeber darauf hin, dass bei Webdesignleistungen aufgrund der Zugänglichkeit und Verständlichkeit des Codes eine Dokumentation, außer wenn schriftlich vereinbart, keinen Bestandteil des Leistungsumfanges darstellt.

3.3 Die Designerin garantiert die Kompatibilität und Lauffähigkeit erstellter Produkte mit und auf gängigen Hard–und Softwareumgebungen (z.B. aktuelle Internet Browser, Betriebssysteme, Standardhardware). Die Designerin weist ebenfalls darauf hin, dass Unterschiede in Bedienung und Erscheinungsbild (z.B. Bildschirmdarstellung, Tastaturlayouts) der erstellten Produkte abhängig von der gewählten Hard–und Softwarekonfiguration sind und daher vom Auftraggeber nicht als Leistungsmängel gerügt werden kann. Besondere Kompatibilitätsanforderungen, z.B. die Lauffähigkeit in spezieller Hard– oder Softwareumgebung, müssen im Rahmen der Leistungsbeschreibung explizit definiert sein. Ansonsten gilt die Kompatibilitätsgarantie lediglich für den aktuellen Stand der Technik (aktuelle Browserversionen, Betriebssysteme, Hardware).

3.5 Die Designerin ist berechtigt, die hard– und softwaretechnischen Gegebenheiten des EDV-Systems (z.B. Webserver), auf dem die Leistungen gemäß dieser Vereinbarung durchgeführt werden sollen, nach vorheriger Benachrichtigung zu ändern, mit der Absicht, den aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Dies darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Auftraggebers / der Auftraggeberin aus dieser Vereinbarung führen.

3.6 Die Beantragung und Registrierung einer eigenen Domain ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, da die Registrierung allein durch die zuständigen Registrierungsstellen (z.B. DENIC, INTERNIC) durchgeführt werden kann; die Beantragung der Domain wird durch die Designerin gemäß einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung (“Antrag auf Anmeldung einer Domain”) auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt.

3.7 Es werden, sofern nicht anders vertraglich vereinbart, aus den Designs von Medien druckbare Vorlagen (PDFs) an den Kunden ausgeliefert. Ausgangsdateien können gegebenenfalls separat erworben werden.

4. URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE

4.1. Jeder der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

4.2. Alle Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der Designerin insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§97ff. UrhG zu.

4.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen und digitale Daten dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Designerin, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

4.4 Die Designerin überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designerin. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

4.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Designerin kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber  in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

4.6 Die Designerin hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Designerin zum Schadensersatz. Ohne Urheber-Nachweis kann die Designerin 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neuste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen.

4.7 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

5. ZUSAMMENARBEIT

5.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von demvereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

5.2 Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies der Designerin unverzüglich mitzuteilen.

5.3 Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

5.4 Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

5.5. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

6. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin die Inhalte der gemäß dieser Vereinbarung zu erstellenden Produkte zur Verfügung zu stellen. Über die Form der Zurverfügungstellung werden die Parteien – soweit nicht in dieser Vereinbarung gesondert geregelt – einvernehmlich entscheiden.

6.2 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, der Designerin im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat er diese umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Designerin die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

6.3 Die Bereitstellung von Inhalten durch den Auftraggeber erfolgt unter Beachtung der Schutzrechte Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hält die Designerin von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzeswidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers gegen die Designerin geltend gemacht werden können. Sofern der Auftraggeber Inhalte bereitstellt, zu deren Nutzung und Verbreitung ihn der Eigentümer dieser Inhalte berechtigt hat, gewährt er der Designerin gleichfalls das Recht, diese Inhalte in gleichem Maße wie der Auftraggeber zu verwenden. Er gewährt der Designerin ferner das Recht, Einsicht in die vom ihm eingestellten Inhalte zu nehmen.

6.4 Die Nutzung der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Inhalte unterliegt den geltenden Urheberrechts- und anderen Schutzgesetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechte nicht zu verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, jegliche Inhalte, die er über die Designerin erhält, ausschließlich für den nach dieser Vereinbarung festgelegten oder nach dem Zweck dieser Vereinbarung erforderlichen Gebrauch zu verwenden, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

6.5 Mit der Zurverfügungstellung von Inhalten gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber, auf kulturelle oder religiöse Belange der Öffentlichkeit und künftiger Nutzer Rücksicht zu nehmen und insbesondere keine verletzenden, verleumderischen, beleidigenden, bedrohenden, obszönen oder in sonstiger Weise gesetzwidrigen Inhalte zur Verfügung zu stellen; bei Verstößen ist die Designerin berechtigt, von der Verwendung solcher Inhalte Abstand zu nehmen. Vor Inbetriebnahme der vereinbarten Softwareleistungen bzw. vor Veröffentlichung im Internet wird die Designerin das vereinbarte Produkt in digitaler Form zur Verfügung stellen (online bei Internetbezogenen Leistungen, offline bei Software/ Multimedia–Leistungen). Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte Produkt inhaltlich und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und schriftlich zur Veröffentlichung oder Inbetriebnahme freizugeben (Endabnahme).

6.6 Der Auftraggeber darf die Endabnahme nicht aufgrund von Leistungsmängeln verzögern, die die Funktionalität der von der Designerin erbrachten Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen (z.B. kleinere Designfehler, Interpunktionsfehler). Insbesondere die Veröffentlichung einer gelieferten Website im Internet oder die operative Inbetriebnahme von gelieferter Software oder Multimedia–Produkten gilt als Indiz für die stillschweigende Bestätigung der Endabnahme, die dann innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erteilen ist. Verstreicht diese Frist ohne schriftliche Bestätigung durch den Kunden, gilt die Endabnahme als erteilt. Auch nach erteilter Endabnahme sind besagte Mängel von der Designerin innerhalb einer angemessenen Nachfrist zur bereinigen.

6.7 Der Auftraggeber stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

6.8 Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

6.9 Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Auftraggebers für ihn im Tätigkeitsbereich der Designerin tätig werden, hat der Auftraggeber wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Designeri hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die designerin aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

7. TERMINE

7.1 Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Designerin nur durch autorisierte Personen zugesagt werden.

7.2 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

7.3 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Designerin nicht zu vertreten und berechtigen die Designerin, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Designerin wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

8. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

8.1 Will der Auftraggeber den in einem Pflichtenheft oder sonstigen schriftlichen Leistungsbeschreibung vertraglich bestimmten Umfang der von der Designerin zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber dieser äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Designerin von dem Verfahren nach Abs. 8.2 bis 8.5 absehen.

8.2 Die Designerin prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt die Designerin im Zuge der Prüfung, das zu erbringende Leistungen nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Designerin dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Ist der Auftraggeber mit der Verschiebung einverstanden, führdie D die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungserfahren endet dann.

8.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Designerin dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

8.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

8.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 8.2 nicht einverstanden ist.

8.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Designerin wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

8.7 Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen haben, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Designerin berechnet.

8.8 Die Designerin berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der Designerin für den Auftraggeber zumutbar ist.

9. VERGÜTUNG

9.1 Die Vergütung der Designerin berechnet sich grundsätzlich nach entstandenem Zeitaufwand zzgl. der Rechte am Werk. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze der Designerin, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Die Designerin ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen. Von der Designerin erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge.

9.2 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die Designerin berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütungen für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen.

10. SONDERLEISTUNGEN, REISE- UND NEBENKOSTEN

10.1 Sonderleistungen wie beispielweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, digitalen Daten, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

10.2 Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Designerin entsprechende Vollmacht zu erteilen.

10.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

10.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.

10.5 Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann die Designerin eine Handling Fee in Höhe von 15 Prozent des Auftragswertes erheben.

10.6 Reise- und Übernachtungskosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

11. FÄLLIGKEIT DER VERGÜTUNG, ABNAHME

11.1 Die Designerin ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit bzw. Erbringung einer Teilleistung Rechnung zu stellen. Bei der Erstellung von Internetseiten ist die Designerin berechtigt, ein Drittel des Auftragsvolumens nach Auftragserteilung als Abschlag in Rechnung zu stellen. Ein weiteres Drittel kann die Designerin nach Erstellung des Prototypen in Rechnung stellen. Nach der Endabnahme werden in der Endrechnung der restliche Auftragswert, eventuelle Vergütungen für Zusatzleistungen sowie Abschläge (z.B. Agenturprovisionen) fakturiert.

11.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

11.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Designerin hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung oder Verrechnungsscheck zahlbar. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Kunden auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug. Der Verzugszins beträgt für Kaufleute 8 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

11.4 Laufende Lizenzgebühren, Hostinggebühren sowie im Rahmen von Wartungsverträgen geregelte kontinuierlich zu erbringende Leistungen werden halbjährlich im Voraus abgerechnet bzw. vom Auftraggeber mit seinem Vertragspartner für Internetservices selbstständig geregelt.

11.5 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt oder seine Zahlungen einstellt, so ist die Designerin berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, kann die Designerin nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

11.6 Alle in dieser Vereinbarung genannten Preise verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

12. EIGENTUMSVORBEHALT

12.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen und digitalen Daten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrecht übertragen.

12.2 Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die Designerin zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

12.3 Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

13. DIGITALE DATEN

13.1 Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

13.2 Hat die Designerin dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Designerin geändert werden.

14. KORREKTUR, PRODUKTIONSÜBERWACHUNG UND BELEGMUSTER

14.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen.

14.2 Die Produktionssüberwachung durch die Designerin erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Designerin berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

14.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber/die Auftraggeberin der Designerin 6 – 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Die Designerin ist berechtigt, die Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

15. GEWÄHRLEISTUNG

15.1 Die Designerin verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassenen Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.

15.2 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

16. RÜCKTRITT

16.1 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Designerin diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.

17. SCHUTZSRECHTSVERLETZUNGEN

17.1 Die Designerin stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird die Designerin unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber die Designerin nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

17.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf  die Designerin – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und nach eigener Wahl sowie auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber  Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

18. HAFTUNG

18.1 Die Designerin haftet – sofern der Vertrag keine anderslautenden Regelungen trifft – gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossenen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf Euro 10.000.

18.2 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Designerin insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

18.3 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Designerin gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die Designerin kein Auswahlverschulden trifft. Die Designerin tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittlerin auf.

18.4 Sofern die Designerin selbst Auftraggeberin von Subunternehmern, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehende Gewährleistungs-, Schadenseratz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nachlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der Designerin zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

18.5 Der Auftraggeber stellt die Designerin von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen die Designerin stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

18.6 Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.

18.7 Für die vom Auftraggeber Auftraggeberin freigegebenen Entwürfe, Entwicklung, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung der Designerin.

18.8 Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet die Designerin nicht.

19. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN

19.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Designerin behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

19.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die Designerin eine angemessenen Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

19.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Designerin von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

20. ABWERBUNGSVERBOT

20.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Designerin abzuwerben oder ohne Zustimmung durch die Designerin anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Auftraggeber, eine von der Designerin der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

21. GEHEIMHALTUNG, DATENSCHUTZ, PRESSEERKLÄRUNG

21.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. .

21.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

21.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

21.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

21.5 Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, werden nach den Bestimmungen der allgemeinen Datenschutzgesetze behandelt. Die Designerin weist darauf hin, dass für die Einhaltung der Datenschutzgesetze, insbesondere des Teledienstedatenschutzgesetzes und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienste–Staatsvertrages, der Auftraggeber bei der Gestellung von Inhalten selbst verantwortlich ist.

21.6 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

22. SCHLICHTUNG

22.1 Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

22.2 Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

22.3 Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

22.4 Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

23. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

23.1 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

23.2 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

23.3 Die Designerin darf den Auftraggeber auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Designerin darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Sofern es sich um Webdesign–Produkte handelt, nimmt die Designerin ferner für sich das Recht auf Namensnennung (§13 UrhG) auf bzw. in den gelieferten Produkten, z.B. im Impressum, in Anspruch.

23.4 Die Designerin ist berechtigt, sich im Rahmen dieser Vereinbarung zur Erbringung der geschuldeten Leistungen und zur Einforderung der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.

23.5 Soweit über die nach dieser Vereinbarung zu erstellenden Leistungen (z.B. Website) Informationen, Kommunikation, Software usw. zur Verfügung gestellt werden und diese Inhalte durch unabhängige Inhalteanbieter oder Dritte über die Website bereitgestellt werden, ist die Designerin für solche Inhalte nicht verantwortlich, insbesondere wenn die Bereitstellung der Inhalte über Verweisungen (Links) erfolgt.

23.6 Für alle Inhalte, die vom Auftraggeber oder auf dessen Verlangen von Dritten bereitgestellt werden, ist die Designerin nicht verantwortlich, insbesondere nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit dieser Inhalte. Die Designerin haftet nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem eigenen Verhalten für irgendwelche Verluste oder Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen.

23.7 Die Computerregister bzw. Dateien und E-Mails, die unter angemessenen Sicherheitsbedingungen in den EDV-Systemen jeder Partei aufbewahrt werden, sind als Beweismittel für Datenübertragungen, Verträge und erbrachte Leistungen zwischen den Parteien zugelassen. Eine Aufbewahrung der Computerregister bzw. Dateien und E-Mails unter angemessenen Sicherheitsbedingungen wird vermutet, wenn die Dokumente systematisch auf einem dauerhaften und unveränderlichen Träger aufgenommen wurden oder durch eine digitale Signatur des Absenders geschützt ist, die dessen Absendereigenschaft und die Übereinstimmung des Dokumentes mit dem Ursprungsdokument umfasst.

24. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

24.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz der Designerin.

24.2 Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder in dieser Vereinbarung ausdrücklich mit dem Erfordernis der schriftlichen Niederschrift bezeichneten Erklärungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

24.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

24.4 Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Die Anwendung der „Convention for the International Sale of Goods“ (CISG) vom 11.04.1980 in seiner jeweils gültigen Fassung ist ausgeschlossen.

24.5 Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Sitz der Designerin (Hamburg). Jede Partei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

(Stand: 15. Dezember 2015)